Abfallentsorgung - FASI-Unterstützung bei Entsorgungsvarianten.

Abfall

Betriebe im Bereich der Abfallentsorgung müssen sich jetzt erneut mit der novellierten Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) auseinander setzen. Der Bereich der davon Betroffenen hat sich geändert.

Der Gesetzgeber hat damit die Absicht verknüpft dass die Abfallentsorgung in einem Betrieb, auch im produzierenden Gewerbe mit einschlägigem Knowhow umgesetzt wird.

C. P. Firmensupport ist in der Lage hierzu den externen Abfallbeauftragten für Betriebe zu stellen oder Ihre intern bestellte Person zu unterstützen. C. P. Firmensupport kann dabei auf eine seit 1992 stetig gewachsene Berufserfahrung zurück greifen und bietet somit für Ihre Abfallentsorgung optimale Voraussetzungen.

Wichtig: C. P. Firmensupport makelt oder handelt nicht mit Abfällen, ist vollkommen unabhängig und hat diesbezüglich keinerlei Kontingent- oder Vermittlungsverpflichtungen. Letzteres ist schlicht Grundvoraussetzung dafür, dass Ihre Abfallentsorgung unabhängig betrachtet wird.

Ist die Abfallentsorgung Ihres Betriebes von der Novellierung betroffen?
In der AbfBeauftrV werden unter §1 Betriebe, bzw. davon betroffene Bereiche aufgezählt, die dazu verpflichtet sind einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Schauen Sie hierzu die Infos auf folgender Seite an: „Wer braucht einen Abfallbeauftragten“.

Was ist neu?
Um Ihre Abfallentsorgung formal auch richtig umzusetzen ist insbesondere auf die Ausbildung und die wiederkehrende Fortbildung des Abfallbeauftragten zu achten! C. P. Firmensupport macht dies selbständig und ist in der Lage hierzu auch Belege auszuweisen.

Abfallbeauftragte die ab dem 01.07.2017 bestellt werden, müssen einen anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 AbfBeauftrV absolviert haben. Vorher bestellte haben noch eine „Schonfrist bis spätestens zum 01.09.2019.

Im Bereich Ihrer Abfallentsorgung müssen Sie aber noch weiteres beachten:

Mit der Novellierung ist der Abfallbeauftragte auch auf „Zuverlässigkeit“ zu überprüfen!
D. h. Strafrechtliche Verletzungen in Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte; Vorschriftsverletzungen im Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts; im Gewerbe-, Arbeitsschutz, Transport- oder Gefahrgutrechts oder des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechtsinnerhalb der letzten fünf Jahre ein Geldbuße in Höhe von mehr als 2500,- € oder zu einer Strafe verurteilt worden ist; …
Liegen hier Verstöße vor, darf der Abfallbeauftragte seine Tätigkeit nicht mehr ausüben / und der Unternehmer muss sich über die Organisation seiner Abfallentsorgung erneut Gedanken machen.

Haben Sie eine notwendige Dokumentation bezüglich Ihrer Abfallentsorgung, Ihrer Pflichtenerfüllung? Darunter fällt nicht nur der Jahresbericht des Abfallbeauftragen, sondern auch Berichte über Kontrolle von Entsorgungs- oder Verwertungsbetrieben oder eine Dokumentation warum bestimmte Abfalltrennungen nicht durchgeführt werden. Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf Zertifikate!

Diese Dokumentation, rund um Ihre Abfallentsorgung, wird immer dann notwendig, wenn es um Reklamationen geht oder Behörden aktiv werden müssen!

C.P. Firmensupport bietet Ihnen hier fachmännische Unterstützung.

Sichern Sie Ihr Unternehmen und bedenken Sie, dass es im Grunde keinen Unterschied macht, ob Sie ungefährliche oder gefährliche Abfälle der Entsorgung zuführen.

 

Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wir helfen Ihnen weiter.

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